AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der blowUP Gruppe

 

Ziffer 1 – Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge mit der blowUP media GmbH und mit dieser gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Tochterunternehmen über die Durchführung von großformatiger Werbung in klassischer und in digitaler Form (z. B. Riesenposter, Traffic Tower oder LED Boards).

 

Ziffer 2 – Auftragserteilung und –annahme

 

(1) Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber („Auftraggeber“) erteilten Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

 

(2) Aufträge von Agenturen / Mittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers nachzuweisen, dass ein Werbungstreibender einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Soweit nicht bei einer Auftragserteilung durch Agenturen / Mittler ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, kommt der Vertrag zwischen Agentur / Mittler und dem Auftragnehmer zustande. Bei Auftragserteilungen von Agenturen/Mittlern, die im Namen und im Auftrag eines werbungtreibenden Unternehmens („Werbungtreibender“) erfolgen sollen, ist dies ausdrücklich bei der Auftragserteilung mitzuteilen. In beiden Fällen tritt Agentur / Mittler mit Vertragsschluss seine Ansprüche gegen den Werbungtreibenden aus dem zwischen Agentur / Mittler und dem Werbungtreibenden geschlossenen Werbevertrag an den Auftragnehmer ab, soweit sie Gegenstand der Beauftragung des Auftragnehmers sind. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Er ist berechtigt, diese den Kunden der Agentur / des Mittlers gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.

 

(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, die Annahme von Aufträgen – ganz oder teilweise – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, ausländerfeindliche, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung), gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Personen/Unternehmen, auf dessen Grundbesitz sich der Werbeträger befindet, zuwiderläuft. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen hat der Auftragnehmer für die vorgenannten Fälle ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn nicht der Auftraggeber bis spätestens 15 Arbeitstage (Wochentage von Montag bis Freitag) vor Aushangbeginn ein rechtmäßiges Alternativmotiv vorlegt. Wird der vereinbarte Leistungsbeginn infolge der Ablehnung verzögert, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht. Entstehen im Laufe eines Aushangs wegen des Inhalts, der Herkunft oder der Form der Werbung begründete rechtliche oder sittliche Bedenken gegen diese Werbung oder erweist sich die Werbung als unvereinbar mit der vorstehenden Regelung dieses Absatzes, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Aushang unverzüglich zu beenden und/oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall dem Auftragnehmer den aus der vorzeitigen Beendigung resultierenden Schaden zu ersetzen.

 

(4) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrages selbst auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der Auftragnehmer ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen nach §§ 15 ff. AktG zu übertragen.

 

(5) Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

 

 

Ziffer 3 – Rücktritt

 

(1) Der Auftraggeber kann bis 90 Tage vor Aushangbeginn von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung entschädigungsfrei zurücktreten. Nach diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer im Falle eines Rücktritts berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt bis 4 Wochen vor Aushangbeginn 50% und danach 100% der vereinbarten Vergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten. Der Entschädigungsbetrag ermäßigt sich dann entsprechend. Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung gilt der Eingang beim Auftragnehmer. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei Verträgen, bei denen die Parteien nur die Dauer des Aushangs vereinbart haben, jedoch die Auswahl des Aushangtermins und/oder des konkreten Standortes im Ermessen des Auftragnehmers stehen.

 

(2) Im Fall des Rücktritts bzw. Teilrücktritts von einem aus mehreren Aushangzeiträumen bestehenden Vertrags, ist der vereinbarte Beginn des ersten Aushangzeitraums für die Berechnung der Entschädigung maßgeblich, unabhängig davon, ob ein vollständiger oder nur ein Teilrücktritt von einem der Aushangzeiträume erfolgt,. Ggfs. gewährte Volumenrabatte entfallen sowohl bei vollständigen als auch nur bei einem Teilrücktritt und bleiben bei der Berechnung der Entschädigung unberücksichtigt. Gleiches gilt entsprechend für Verträge, die ebenfalls über mehrere Aushangzeiträume geschlossen werden, diese jedoch nicht fest terminiert sind, sondern nach Belieben des Auftragnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist hier der Beginn dieses Zeitraums.

 

 

Ziffer 4 – Vertragslaufzeit, Aushangbeginn

 

(1) Der vertragliche Aushangzeitraum beginnt mit dem im Auftrag vereinbarten Termin („Startdatum“) bzw. falls kein exakter Termin vereinbart ist, an dem Kalendertag an dem der Aushang/die Werbeschaltung beginnt, spätestens jedoch an dem Kalendertag, an dem die Werbung ohne Verzug des Auftraggebers mit dem von ihm zu liefernden Unterlagen/Informationen/Werbemitteln hätte beginnen können und endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums.

 

(2) Wenn erforderliche behördliche Genehmigungen nicht erteilt, bereits erteilte Genehmigungen widerrufen oder der Werbeträger aus städtebaulichen oder sonstigen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen, abgebaut werden muss, die Werbung während der Vertragslaufzeit ganz oder teilweise vom Grundstückseigentümer oder von den zuständigen Aufsichtsstellen untersagt oder wenn der Vertrag mit dem Grundstückseigentümer („Werberechtsvertrag“) vorzeitig endet, ist Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In diesen Fällen wird dem Auftraggeber die bereits gezahlte Vergütung für den ausgefallenen Aushangzeitraum anteilig zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

 

 

Ziffer 5 – Konkurrenzausschluss

 

Der Ausschluss von Wettbewerbern des Werbungtreibenden wird nicht zugesichert. Der Auftragnehmer wird aber nach Möglichkeit Werbemittel von Wettbewerbern des Werbungtreibenden nicht unmittelbar nebeneinander anbringen.

 

 

Ziffer 6 – Werbemittel und Werbemotiv

 

(1) Die vertragsgemäße Durchführung des Auftrags umfasst soweit nicht abweichend im Vertrag vereinbart die Herstellung, ordnungsgemäße Montage und Demontage des Werbemittels durch den Auftragnehmer.

 

(2) Bei klassischen Medialeistungen beschafft der Auftragnehmer das Werbemittel (Netze, Planen, Großbilder etc.) auf Kosten des Auftraggebers. Geringfügige Abweichungen von Farbe, Form und Konstruktion des Werbemittels sowie geringfügige Abweichungen des Druckbildes vom angelieferten Originalmaterial des Auftraggebers sind zulässig und stellen keinen Mangel dar. Bei den vom Auftragnehmer hergestellten Werbemitteln handelt es sich um Gegenstände die abhängig von der Witterung und der Nutzung stark dem Verschleiß unterliegen. Im Rahmen der üblichen Witterungseinflüsse (Regen, Sonne, Wind bis max. Stärke 6) haben die Werbemittel insofern eine materialbedingte Haltbarkeit von ca. 12 Monaten. Planen, die im Rahmen des Wander-Planen-Konzepts häufiger auf- und abgehangen werden, haben eine Haltbarkeit von ca. 6 Monaten. Das Werbemittel bleibt bis zur vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die reproduktionsfähigen Unterlagen zur Erstellung des gewünschten Werbemittels bis spätestens 21 Kalendertage vor vereinbarten Aushangbeginn zur Verfügung zu stellen. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, zahlt der Auftraggeber. Genauere Vorgaben bzgl. der für die Werbemittelproduktion zu liefernden Materialien ergeben sich aus dem jeweiligen Produktblatt bzw. werden dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt. Auftragnehmer wird Auftraggeber unverzüglich über erkennbar ungeeignete und oder beschädigte Materialien informieren. Die Überwachung der termingerechten Anlieferung zu liefernden Materialien obliegt dem Auftraggeber und wird nicht vom Auftragnehmer überwacht.

 

(3) Fremdtransparente können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers angebracht werden. Wird die Zustimmung erteilt, hat die Herstellung und Anlieferung auf Kosten des Auftraggebers und entsprechend den Vorgaben des Auftragnehmers im Hinblick auf Maße, Material und Konfektion zu erfolgen, die dem jeweiligen Produktdatenblatt zu entnehmen sind und/oder vom Auftragnehmer gesondert schriftlich für den Einzelfall mitgeteilt werden. Der Auftraggeber hat das fertige Werbemittel auf seine Kosten - soweit nicht anders vereinbart - spätestens 20 Kalendertage vor dem vereinbarten Startdatum an die vom Auftragnehmer vorgegebene Adresse zu liefern.

 

(4) Bei digitalen Formaten ist die Herstellung der Reproduktionsunterlagen Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dem Auftragnehmer spätestens 10 Werktage vor dem vereinbarten Schaltbeginn geeignete Reproduktionsunterlagen (Materialien/Vorlagen) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Reproduktionsunterlagen unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer übernimmt auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten die Herstellung der Werbemittel bzw. nimmt auf Wunsch des Auftraggebers erforderliche Anpassungen ungeeigneter Reproduktionsunterlagen auf dessen Kosten vor. Sofern der Auftraggeber die Reproduktionsunterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt und sich die Schaltung dadurch verzögert bzw. verkürzt, entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich der Auftragnehmer anrechnen zu lassen.

 

(5) Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber Kreativleistungen erbringt, sind die vom Auftragnehmer entwickelte Werbeidee und computergrafische Umsetzungen (zusammen „Kreativleistung“) geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Der Auftraggeber erhält hieran nur das einfache, nicht übertragbare Recht, diese Werke zur Umsetzung der vertraglich vereinbarten Kampagnenwerbung für deren Laufzeit zu nutzen. Ein weitergehendes Nutzungsrecht steht ihm nicht zu. Beabsichtigt der Auftraggeber die Kreativleistung darüber hinaus zu nutzen, so ist diesbezüglich eine gesonderte Nutzungsvereinbarung mit dem Auftragnehmer zu schließen. Nutzt der Auftragnehmer die Kreativleistung ohne entsprechende Nutzungsvereinbarung bzw. über den vereinbarten Nutzungsrahmen hinaus, steht dem Auftraggeber hierfür eine Vergütung entsprechend seines aktuellen Vergütungsverzeichnis bzw. falls die Art der Nutzung nicht geregelt ist, eine Vergütung in der üblichen Höhe zu.

 

(6) Der Auftraggeber ist verantwortlich für Form und Inhalt des Motivs sowie dessen rechtliche, insbesondere urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten und sonstiger Nachteile einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Eine Prüfpflicht obliegt dem Auftragnehmer nicht. Dies gilt auch soweit das Werbemotiv als Kreativleistung vom Auftragnehmer erstellt wurde. Der Auftragnehmer wird in diesen Fällen jedoch auf Risiken hinweisen, die ihm bei der Vorbereitung der Kreativleistung bekannt werden. Eine Haftung für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des Auftraggebers trifft den Auftragnehmer in keinem Fall.

 

(7) Das Werbemittel verbleibt nach Anbringung im Eigentum des Auftraggebers. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber bis spätestens 5 Tage vor Beendigung des Aushangzeitraums schriftlich mitzuteilen, ob er die Herausgabe des Werbemittels an sich verlangt oder die Lagerung des Werbemittels durch den Auftragnehmer wünscht. Die Lagerung durch den Auftragnehmer erfolgt im ersten Monat kostenlos. Danach betragen die Lagerkosten 100,00 EUR pro angefangenen Monat der Lagerung. Soweit die Mitteilung des Auftraggebers gemäß Satz 2 nicht oder nicht fristgemäß erfolgt, geht das Werbemittel mit Beendigung des Aushangzeitraums entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und wird entsorgt. Noch nicht vollständig bezahlte Werbemittel werden bei Wunsch auf Herausgabe erst nach vollständiger Bezahlung an den Auftraggeber herausgegeben. Bis dahin sind die vorbenannten Lagerkosten zu zahlen.

 

 

Ziffer 7 – Referenzeinwilligung, Motivnutzung

 

Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin das Recht ein, den Auftraggeber bzw. bei Verträgen mit Agenturen deren Werbekunden unter Verwendung des Firmenlogos als Referenzkunden zu nennen und Name, Logo, das Werbemotiv bzw. ggfs. Fotos und Videos, die von der Werbemaßnahme erstellt worden sind im Rahmen von Marketingmaßnahmen, zur Illustration, zu Werbezwecken und publizistisch sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien (z.B. aber nicht abschließend in Broschüren, Präsentationen, Webseite, Social-Media-Accounts, Rate Cards, E-Mail Signaturen, Mailings) zu nutzen. Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden; auf berechtigte Interessen der Auftragnehmerin wird dabei Rücksicht genommen.

 

 

Ziffer 8 – Preise

 

(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen Listenpreise des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

 

(2) Der Auftragnehmer behält sich vor bei Verträgen mit vereinbartem Montagetermin von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss, die Preise entsprechend den tatsächlich eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere Materialpreisveränderungen etc.) nach billigem Ermessen zu erhöhen, wenn hierdurch das Leistungsverhältnis nicht mehr angemessen ist.

 

(3) Für Kollektivwerbung (Werbung für mehrere Produkte, Marken oder Leistungen unterschiedlicher Unternehmer) gelten separat zu vereinbarende Preisaufschlägen. Der Auftraggeber muss bei Auftragserteilung auf die Kollektivwerbung hinweisen.

 

 

Ziffer 9 – Zahlungsbedingungen / Fälligkeiten

 

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt im Voraus vor Aushangbeginn. Die Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder bestehen auf objektiven Tatsachen beruhende begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrages die weitere Durchführung des Vertrages ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von dem Ausgleich ausstehender Rechnungsbeträge oder einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

 

(2) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.

 

 

Ziffer 10 – Vertragsstörung / Haftung

 

(1) Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

(2) Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen (außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(3) Eine Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

 

(4) Sofern ein Aushang an dem vereinbarten Standort oder zu der vereinbarten Zeit aus technischen, bautechnischen Gründen oder witterungsbedingt oder sonstigen von Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist oder vorzeitig beendet werden muss, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Alternativstandort oder –aushangtermin anbieten. Gleiches gilt, wenn notwendige behördliche Genehmigungen nicht erteilt oder widerrufen werden. Kann der Auftragnehmer keinen Alternativstandort oder –aushangtermin zur Verfügung stellen oder lehnt der Auftraggeber diesen ab, weil der Werbezweck nicht mehr erreicht werden kann, so ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt. Eine bereits geleistete Vergütung wird dem Auftraggeber anteilig zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Soweit aufgrund der vorzeitigen Beendigung bzw. des Standortwechsels zusätzliche Kosten für Demontage und/oder Neumontage entstehen, trägt diese der Auftraggeber.

 

(5) Bei Vorliegen eines Mangels sind die Ansprüche des Auftraggebers auf ein Recht auf Mängelbeseitigung beschränkt. Sofern der Auftragnehmer zum zweiten Mal vergeblich eine Mängelbeseitigung versucht, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

(6) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Aushang/Ausstrahlung, versteckte Mängel unverzüglich nach Kenntnis gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.

 

(7) Für die Beschädigung von Aushängen durch Dritte oder durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht. Gleiches gilt für Ausfälle oder Störungen in der außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Infrastruktur. Hieraus resultierende notwendige Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen sowie Montagen/Demontagen erfolgen unverzüglich nach Wegfall der Behinderung. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Auftraggeber.

 

(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

 

 

Ziffer 11 – Rücktrittsrecht des Auftragnehmers

 

(1) Dem Auftragsnehmer steht ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Bereitstellung gemäß § 6.2 bis 6.4 dieser AGB auch nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer nicht nachkommt.

 

(2) Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Auftragnehmer sind jegliche Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen. Mögliche Schadensersatzansprüche von dem Auftragnehmer bleiben durch die Ausübung des Rücktrittsrechts unberührt.

 

 

Ziffer 12 – Sonstiges

 

(1) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Sollte eine gegenwärtige oder künftige Bestimmung dieser AGB aus anderen Gründen als den in §§ 305-310 BGB genannten ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung und dem Inhalt des Vertrages Rechnung trägt.

 

 

Stand: November 2020

Kontakt

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